Abfertigungsrückdeckung

Mit einer Pensionszusage wird die Lücke zwischen Aktiveinkommen und Pensionsbezug deutlich geschmälert. Dem Mitarbeiter/GGF (Gesellschafter/Geschäftsführer) wird diese Leistungszusage vertraglich zugesichert. Die zugesagte Pension darf dabei aber 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen.

Die Abfertigungsrückdeckungsversicherung gibt Ihnen die nötige Sicherheit.

gemäß § 23 Abs 1 Ang/analog § 2 ArbAbfG "Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten/Arbeiter bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes.

Welchen Vorteil bietet eine Abfertigungsrückdeckungsversicherung?

Gemäß § 14 EStG kann/muss eine Abfertigungsrückstellung im Jahr 2003 bis zu 47,5% und ab 2004 bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden Abfertigungsansprüche gebildet werden (60% für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben). Für die bisher gebildeten Abfertigungsrückstellungen war abgabenrechtlich zwingend eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50% des ausgewiesenen Rückstellungsbetrages vorzusehen. Beginnend ab 2003 kann diese Wertpapierdeckung im Ausmaß von 10% p.a. abgebaut werden, sodass ab dem 5. Wirtschaftsjahr dann eine Wertpapierdeckung vollkommen wegfällt.

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Pensionsrückdeckung

Decken Sie die zu erwartende Pensionslücke ab, um den gewohnten Lebensstandard auch im Ruhezustand zu erhalten.

Abfertigungsrückdeckung

Gezielter Liquiditätsaufbau für fällig werdende Abfertigungen, durch ertragreiche Veranlagung in internationalen Investmentfonds.